Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 225

   
         
 

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  01 gegen eine bestimmte Person vor welches ich aus dem von mir acceptirten    
  02 Versprechen derselben zu haben glaube. Denn wenn der so dieses    
  03 Versprechen that es zu erfüllen weigert so erlange ich zwar nicht das Object    
  04 meiner Willkühr aber meine Freyheit wird dadurch nicht gekränkt. Ich    
  05 dachte meinen Besitz zu erweitern und es ist nichts äußeres dazu gekommen    
  06 wodurch meiner Freyheit nicht Abbruch mithin mir auch nicht    
  07 unrecht zu geschehen scheint. Damit das letztere durch eine Handlung    
  08 (sie sey Begehung oder Unterlassung) in Ansehung des Objects außer    
  09 mir und was ich mein nenne geschehen könne dazu würde mein Besitz    
  10 des Objects d. i. eine solche physische Verbindung desselben erfordert    
  11 werden da dieses von mir nicht getrennt oder abgehalten werden kan    
  12 ohne mich selbst zu afficiren. Allein da von einem Rechte die Rede    
  13 ist dem zufolge ich auf den Besitz allererst Anspruch machen kan so kan    
  14 dieser nicht schon vorausgesetzt werden    
         
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Zweite Seite

   
         
  16 Thesis Es muß etwas äußeres nämlich alles Brauchbare Mein    
  17 oder Dein seyn können. Denn setzet das sey nach Rechtsbegriffen unmöglich    
  18 so würde die Willkühr durch den Begrif ihrer Freyheit nach einem    
  19 allgemeinen Gesetze sich selbst des Gebrauchs alles Brauchbaren außer    
  20 dem Subjecte berauben. Das Gesetz würde also nicht blos Einschränkung    
  21 der Freyheit auf die Bedingung der Einstimmung mit jedes Anderen    
  22 Freyheit seyn, sondern der freye Gebrauch der Willkühr in Ansehung    
  23 der Objecte außer mir die kein Recht besitzen würde durch diese Objecte    
  24 als ob sie ein Recht hätten oder durch die bloße Freyheit eines jeden    
  25 aufgehoben. Da nun das erste an sich wiedersprechend die Freyheit    
  26 aber die Willkühr nicht in Ansehung ihres Objects sondern nur die Freyheit    
  27 derselben nach Rechtsbegriffen einschränkt so würde das Recht    
  28 darinn bestehen daß die Willkühr durch die Freyheit ihres äußeren    
  29 freyen Gebrauchs beraubt würde welches sich auch wiederspricht    
         
  30 Anmerkung. Man könnte sich wohl Wesen denken die in einem Verhältnis    
  31 des äußeren Einflusses auf einander sich wechselsweise einer    
  32 der Kräfte des anderen bedienen zu können oder auch in dem zu    
  33 Sachen um sie nach ihren Absichten brauchen zu können ständen und    
  34 gleichwohl als ihnen selbst gnugsam keinen Gebrauch davon machen    
  35 wollten da dann alles brauchbare außer ihnen ungebraucht bleiben    
  36 würde. Es ist aber unmöglich daß dieses eine Folge aus Rechtsbegriffen    
         
     

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