Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 260

   
         
 

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  01 Tugend ist die Festigkeit der Maxime in Befolgung seiner Pflicht.    
  02 Sie enthält immer die Versuchung des bösen Princips zu Übertretung    
  03 des Gesetzes und ist so von der Heiligkeit unterschieden. Das Subjective    
  04 der Neigungen dem Objectiven der Gesetze vorzuziehen ein Hang aber    
  05 auch zugleich höchste Schätzung des Gesetzes. Sie ist das Ideal der moralischen    
  06 Vollkommenheit sich das Gesetz zum Zweck und so allererst den hiedurch    
  07 bestimmten Zweck zum Gesetz zu machen. - Es ist nur ein allmäliger    
  08 Fortgang im Habitus.    
         
         
  09 Ein Recht in einer Sache ist dasjenige äußere Mein welches gebrauchen    
  10 zu dürfen ich keines Andern Beystimmung bedarf. - Vielleicht    
  11 mag ich diese bedürfen damit sie mein wird aber nicht damit sie mein sey.    
         
         
  12 Eingeschalteter (episodischer) Titel der idealischen Erwerbung durch    
  13 präsumtion. Von dem Nutzen den die Deduction des Begrifs von    
  14 Kauf und Verkaufsbegriff hat.    
         
  15 Das Sachenrecht ist von dem persönlichen - die Erwerbung aber    
  16 eines Rechts überhaupt als reale oder ideale zu unterscheiden. Die letztere    
  17 ist die Erwerbung blos nach Ideen d. i. nach Begriffen von Besitz denen    
  18 keine Erfahrung untergelegt werden kann die aber doch postulirt werden.    
  19 Das Princip der Eintheilung des Erwerbrechts ist hier nicht constitutiv    
  20 sondern blos episodisch.    
         
  21 Die Erwerbung eines Gegenstandes der blos in der Idee ist und    
  22 bleibt ist ideal (wodurch also auch nichts erworben wird), heißt ideale    
  23 Erwerbung und ist der realen d. i. der empirischen Erwerbung (eines    
  24 Gegenstandes der Erfahrung) entgegengesetzt. Es ist also nicht vom    
  25 Recht als Object was ich erwerbe (ob es ius reale oder personale sey)    
  26 sondern nur von der Erwerbung eines Objects überhaupt und der    
  27 subjectiven Bedingung der Möglichkeit des Besitzes eines Objects die    
  28 Rede da jener blos in der Idee ist.    
         
  29 Obgleich aber die Erwerbung blos ideal ist so ist sie darum doch nicht    
  30 eingebildet (d. i. imaginaria) denn in rechtlich-practischer Rücksicht können    
  31 reine Vernunftbegriffe (dergleichen das Recht überhaupt ist) objective    
  32 Realität haben indem die Folgen derselben in der Erfahrung gegeben    
  33 werden können. Diese objective Realität aber besteht darinn daß die    
  34 Erwerbung provisorisch als ob das Subject sich mit allen anderen in    
  35 einem rechtlichen Zustande befinde gedacht wird welches auch thunlich    
         
     

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