Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 261

   
         
 

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  01 ist weil es ohnedem Pflicht für jedermann ist in diesen Zustand zu treten    
  02 und alle drey vorgenannte Erwerbungen gehören zum Naturrecht so    
  03 fern dieses der Inbegrif der Gesetze ist nach welchen in einem bürgerlichen    
  04 Zustande von der öffentlichen Gesetzgebung verfahren werden soll.    
  05 Rechtmäßige acqvisitio legitima anticipation der civitas*    
         
         
  06 Die Bergleute vom Leder würden ohne die von der Feder schlecht    
  07 im Bergbau fortkommen daher haben auch die Leute von den Gesetzen    
  08 sich so weit herabgelassen ein gewisses Naturrecht (in den institutionen)    
  09 voranzuschicken. Aber nur nach dem bon sens aber nicht bis in die Tiefen    
  10 der metaphysic des Rechts.    
         
         
  11 Der status naturalis kann nicht dem Sociali e. g. Eltern und Kinder    
  12 entgegengesetzt und so die Eintheilung gemacht werden. - Denn in statu    
  13 naturali können auch Gesellschaften seyn nur daß es keine öffentliche    
  14 Gerechtigkeit giebt die jedem seinen rechtmäßigen Zustand sichert.    
         
         
  15 *hier müßte die Metaphysik zur Transscendentalphilosophie aufsteigen    
  16 um den Begrif der Causalität Selbst nicht: wie es möglich sey daß Gott freye    
  17 Wesen erschaffen, weil diese wenn sie das Machwerk eines Anderen sind kein    
  18 Vermögen der absoluten Spontaneität sondern nur Empfänglichkeit für die    
  19 Bestimmungsgründe die Gott in sie gelegt hat und aus denen alle ihre Handlungen    
  20 mechanisch-nothwendig erfolgen müßten, haben mithin nicht frey seyn    
  21 würden. Daß aber doch im Begriffe eines Gottes als Schöpfers kein Wiederspruch    
  22 liege und dieser sich nur einschleiche wenn die categorie der Caußalität    
  23 wie es bey Gegenständen der Sinne unvermeidlich ist um objective Realität    
  24 zu bekommen als ein Verhältnis der Folge des Grundes und des Gegründeten    
  25 in der Zeit gedacht wird welches bey Begriffen vom Übersinnlichen (was blos    
  26 Idee ist) nicht geschehen muß sondern wo von der categorie der Ursache nicht    
  27 als der Begrif des Verhältnisses eines Grundes des Daseyns eines Objects    
  28 zu demselben als Folge (rationis et rationati) ohne das Schema dieses Verhältnisses    
  29 (die Zeit) dabey einzumischen und so in moralisch practischer (mithin    
  30 auch übersinnlicher) Absicht, nämlich wo das Übersinnliche durch den categorischen    
  31 Imperativ objective Realität bekommt welche in theoretischer mangelt    
  32 angenommen werden darf.    
         
         
     

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