Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 267

   
         
 

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  01 Universum sowohl in so fern es Natur als auch Freyheit enthält. Dieser    
  02 muß nicht allein als summus imperans sondern auch als dominus der    
  03 moralischen Weltwesen gedacht werden und da dieses Verhältnis nicht    
  04 als ein physisches (in Ansehung der Vernünftigen Wesen) vorstellbar und    
  05 die Idee desselben transscendent ist folglich es nur im Glauben gedacht    
  06 werden kann so heißt eine solche Pflicht Glaubenspflicht.    
         
  07 Also der Unterschied der gesetzlichen (nicht blos ethischen) Pflichten    
  08 als öffentlicher Pflichten (auf Menschliche oder Göttliche Offenbarung    
  09 gegründete) und Glaubenspflichten rührt davon her daß man    
  10 sich eine innere Rechtspflicht doch zugleich als eine äußere problematisch    
  11 vorstellt und diese Vorstellungsart moralisch-nothwendig ist um des Zwecks    
  12 aller moralischen Gesinnung des höchsten Guts theilhaftig zu werden.    
         
  13

Character der Menschheit

   
         
  14 ist Verstellung (reservatio negativ) daraus positiv List versipellis (intus et    
  15 in cute te novi, aliud lingua promtum aliud pectore inclusum gerunt)    
  16 denn fraus nicht blos Mangel der Aufrichtigkeit Schlangenwindungen    
  17 eripitur persona manet res im Tode. - Der Grund davon die aemulation    
         
  18 Sprechen ist das Vermögen seine Gedanken mitzutheilen zugleich    
  19 mit dem Willen daß die Mittheilung dem was man denkt völlig gemäs    
  20 sey. Also zugleich Versprechen dieser Einstimmung. Aufrichtigkeit ist die    
  21 Bedingung ohne die das Sprechen eine Brauchbarkeit ohne allen Möglichen    
  22 Gebrauch enthalten würde.    
         
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Zweite Seite

   
         
  24 Dasjenige brauchbare das nicht anders gebraucht werden kann als    
  25 durch Mittheilung ist ein Mittel an sich welches also unmittelbar auch als    
  26 Zweck angesehen werden muß. - Der Besitz des Versprochenen (als    
  27 praestation oder des Vermögens des andern zu praestiren) ist im gemeinsamen    
  28 Willen etwas als Versprechen anzunehmen enthalten.    
         
  29 Gesetzliche Pflichten sind die welche eine wirkliche Gesetzgebung    
  30 (innere oder äußere) zum Grunde haben Glaubenspflichten sind die    
  31 welche zum Behuf der Ausübung des inneren Gesetzes die Annehmung    
  32 eines äußeren Gesetzgebers und die Hypothesis desselben als eines solchen    
  33 zur Pflicht machen. Glaubenspflichten können also keine andere    
  34 als Göttliche Gesetzgebung und seinen Zweck als den unsrigen vorstellig    
  35 machen.    
         
         
     

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