Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 283

   
         
 

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  01 Von dem Princip: einmal ein großes Verbrechen auszuüben um    
  02 es nachher durch lauter Wohlverhalten gut zu machen. Es ist noch von    
  03 dem princip unterschieden böse Mittel zu guten Absichten zu billigen.    
         
  04 Daß alle unsere Anschauungen bloße Formen der Dinge sind wie sie    
  05 uns erscheinen nicht wie sie sind folgt daraus weil es sonst gar keine    
  06 synthetische Sätze a priori u. keine Anschauungen a priori geben könnte    
  07 denn die letztere kann nur das Subjective unserer Vorstellung seyn was als    
  08 nothwendig allen empirischen Anschauungen untergelegt ist. - Wenn wir    
  09 die Dinge erkenneten wie sie sind so würden wir in der Warnehmung    
  10 also nicht erkennen daß sie so und nicht anders seyn müßten es wäre    
  11 also gar kein synthetisches Erkentnis a priori sondern alles solche Erkentnis    
  12 wäre empirisch.    
         
  13 Eben so wenn die Regel unsers Wollens eine Lust an irgend einem    
  14 Gegenstande voraussetzte so würde kein absolutes sollen dabey statt    
  15 finden. - Dieses also mithin auch die Freyheit eine practische Regel die    
  16 die Vernunft sich selbst vorschreibt muß unabhängig von der Lust für sich    
  17 allein gesetzgebend seyn u. an diesem eine Lust bewirken.    
         
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Zweite Seite

   
         
  19 Die ganze Täuschung der 4 Subreptionen beruht darauf, daß der    
  20 Gesetzgeber sich einbildet er gebe das Gesetz was das Recht bestimmt für    
  21 die Partei indessen daß er es in der That für den Richter und der Gemächlichkeit    
  22 desselben giebt damit dieser der Nachforschungen der Umstände die    
  23 zu einer That concurriren können überhoben sey und sie am allgemeinen    
  24 des rechtlichen Acts halte.    
         
  25 Was nach Gesetzen in statu naturali unrecht ist das ist es auch in    
  26 statu civili - Aber nicht umgekehrt weil dieser jenen aber noch etwas    
  27 dazu enthält    
  28 Ob nomine regis zu schreiben gut    
         
  29 Ob es Erbkönige geben könne {   ob das Recht auf dem Eigenthum des Bodens ruhe.    
         
  30 Wenn ein Fehler in der Staatsverwaltung ist so muß er so bald    
  31 als er erkannt wird auch abgestellt werden. - Ist er aber in der Verfassung    
  32 so ist dies nicht sogleich zu bejahen. - Denn es könnte seyn daß diese mit    
  33 andern so verflochten wären daß alles zu Grunde ginge.    
         
         
     

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