Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 290

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 derselben der mit anderer ihrer Freyheit in Ansehung desselben    
  02 Gebrauchs zusammen bestehen kan mit ihr verbunden. Hier ist also ein    
  03 reiner intellectueller Begrif von einem Besitz der abgesondert von allen    
  04 Bestimmungen meines Daseyns im Raum oder in der Zeit statt findet. -    
  05 Ob ich nun zwar in meiner Existenz als Sinnenwesen in Ansehung meiner    
  06 äußeren Handlungen von diesen Bedingungen als Inhaber eines äußeren    
  07 Gegenstandes abhängig bin so ist doch der Rechtsbegrif der ein äußeres    
  08 Verhältnis meiner freyen Willkühr zur freyen Willkühr anderer als einer    
  09 solchen unter einem allgemeinen Gesetze enthält an sich von jener Bedingung    
  10 unabhängig mithin kann ich mich mit einer Sache an einem Orte    
  11 darinn ich nicht bin noch immer als unmittelbar verknüpft und im Besitz    
  12 derselben betrachten wenn meine örtliche Verbindung in der ich Inhaber    
  13 der Sache war auch aufgehört meine mit der Freyheit der Willkühr    
  14 anderer nach einem allgemeinen Gesetze als nothwendig übereinstimmende    
  15 Willkühr aber die Sache in der Abhängigkeit von mir zu erhalten    
  16 nicht aufgehoben worden und dieser Besitz würde also als blos=rechtlicher    
  17 Besitz mithin das Mein an diesen Sachen statt finden. - Nun stimmt meine    
  18 freye Willkühr in Ansehung dieses intellectuellen Besitzes (des ohne    
  19 Inhabung) hierin mit der Freyheit von jedermann nothwendig zusammen    
  20 d. i. Andere würden mich in einem (rechtmäßigen) wahren Besitz der    
  21 äußeren Sache stöhren (folglich mir unrecht thun) wenn sie mich der ich    
  22 außer dem Besitz der Inhabung bin darum als außer dem rechtlichen    
  23 Besitz der Sache behandelten weil da ich mit ihnen von Natur im gemeinschaftlichen    
  24 Besitz des Bodens bin meine Erhaltung auf demselben von    
  25 der Inhabung mithin von Sachen abhängig machten welches jedes jedem    
  26 aus Freyheit nach allgemeinen Gesetzen Abbruch thun würde. Also erhält    
  27 die dem gemeinsamen natürlichen Besitz des Bodens correspondirende    
  28 gemeinsame Willkühr so fern diese nicht dem Gesetze der Freyheit zuwieder    
  29 sich selbst von Sachen abhängig machen kann den Besitz des Bodens auch    
  30 ohne Inhabung d. i. als einen blos rechtlichen Besitz.    
         
         
  31 § - Der Boden der blos=rechtlich besessen werden kan muß Einheit    
  32 haben d. i. von dem Besitz eines Orts sich über einen Raum verbreiten    
  33 weil der blos rechtliche Besitz nur die Erweiterung eines Besitzes über die    
  34 Inhabung ist.    
         
         
     

[ Seite 289 ] [ Seite 291 ] [ Inhaltsverzeichnis ]