Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 291

   
         
 

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Vierte Seite

   
  02 §    
         
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Ein blos rechtlicher Besitz (mithin auch das Mein und Dein

   
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an körperlichen Dingen außer uns) ist möglich.

   
         
  05 Es ist kein Gesetz denkbar durch welches sich die freye Wilkühr als    
  06 eine solche im äußern Verhältnisse von körperlichen Gegenständen abhängig    
  07 machte so daß der ausschliesliche Besitz nothwendig auch körperlich    
  08 oder physisch seyn müßte z. B. daß ich alles was ich mir zum künftigen    
  09 Gebrauch vorbehalte wenn es ein Boden ist mit meinem Körper bedecken    
  10 oder ist es etwas Bewegliches in meinen Händen tragen müßte. Denn    
  11 eine solche Verbindlichkeit kann erstlich nicht aus meiner Willkühr in Verhältnis    
  12 auf die Willkühr anderer nach Gesetzen der Freyheit (d. i. aus    
  13 Rechtsbegriffen) entspringen denn dies Princip ist gerade jedermanns    
  14 Freyheit entgegen zweytens auch nicht aus einer Verbindlichkeit gegen    
  15 Sachen denn gegen die giebt es keine Verbindlichkeit. Also war aller ausschliesliche    
  16 zum Mein und Dein erforderliche Besitz ohne Inhabung unmöglich    
  17 mithin aller dieser Besitz könnte nur als in Gemeinschaft möglich    
  18 statt finden. Die Menschen werden also erstlich nicht auf einem besonderen    
  19 Platz auf dem Boden zu seyn durch die Natur nach einem    
  20 allgemeinen Gesetze eingeschränkt denn sie sind in so fern in einem    
  21 gemeinschaftlichen Besitz des Bodens überhaupt aber auch nicht    
  22 durch die Freyheit Anderer nach Rechtsgesetzen auf den blos physischen    
  23 Besitz denn so würde sich die freye Willkühr selbst nach Rechtsbegriffen    
  24 von Sachen abhängig machen also sind sie auf dem Boden    
  25 mit der Befugnis eines blos=rechtlichen Besitzes desselben d. i. eines    
  26 solchen welchen sie auch ohne Inhabung desselben doch nach Rechtsgesetzen    
  27 einnehmen und so im Besitz desselben auch ohne einen physischen    
  28 Einflus auf ihre Person sie lädirt werden können. - D. i. die Willkühr    
  29 aller andern kann sie von dem angebohrenen Besitz keines Platzes auf    
  30 dem Boden ausschließen denn sie sind in ursprünglicher gemeinschaft    
  31 desselben sie kann aber auch keinen nach Rechtsgesetzen an den physischen    
         
     

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