Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 330

   
         
 

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  01 Die categorien des rechtlichen (intellectuellen) Besitzes überhaupt    
  02 machen allein kein Erkentnis des Mein und Dein aus wenn nicht die    
  03 Formen der sinnlichen Anschauung hinzukommen als der Schemate des    
  04 Besitzes    
         
  05 Das Recht (formaliter) ist eine Idee der der correspondirende Gegenstand    
  06 garnicht in der Erfahrung gegeben werden kan; also kan ius nicht    
  07 in ius Noumenon und phaenomenon eingetheilt werden. Es kan nur in    
  08 practischer Absicht gegeben in theoretischer aber nur gedacht werden. -    
  09 Diese Idee aber hat objective Realität in Ansehung äußerer Verhältnisse    
  10 nach Gesetzen der Freyheit blos dadurch daß sie gedacht wird. -    
  11 Die synthetische Einheit der Willkühr als freye äußere Willkühr so fern    
  12 sie (diese Einheit) als Bedingung der Möglichkeit der Unterscheidung des    
  13 Mein und Dein betrachtet wird ist der Grund der Rechtsbestimmung. -    
  14 Das ius purum geht als ideal voran das ius applicatum geht auf den    
  15 empirischen Besitz so fern er unter jenem steht.    
         
  16 Strafgerechtigkeit: Nicht der Wille Aller kan eine Strafe über den    
  17 einzelnen verhängen denn die übrige außer diesem einen (der niemals zu    
  18 seiner Strafe einwilligt) machen nicht alle aus sondern der allgemeine    
  19 Wille wo von jedem individuum abstrahirt wird d. i. das Gesetz unter    
  20 welches sich jeder einzelne begiebt.    
         
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LBl F 14 R II 325-330

   
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  23 12) Körperliche Gegenstände außer mir können durch einen rechtlichen    
  24 Act (nicht ursprünglich) erworben werden denn ob es gleich Dinge wären    
  25 die keinem angehören (res nullius) so kan ich doch an ihnen unmittelbar    
  26 kein Recht haben ( ) sondern dieses muß von der ursprünglich in Ansehung    
  27 des Mein und Dein überhaupt vereinigten Willkühr als abgeleitet    
  28 betrachtet werden wie dann ich nur das ursprünglich erwerben würde von    
  29 dessen Daseyn ich zugleich die Ursache wäre. Also ist so fern (nach der    
  30 Vernunftidee des Mein und Dein) alle Erwerbung in der Zeit blos abgeleitet.    
  31 Sie kann aber doch in dieser uranfänglich (primitiv) seyn    
  32 weil ich nicht das was vorher einem Anderen angehörete (rem alienam)    
  33 und nun aufhört in demselben Sinne das Seine zu seyn durch die Idee    
  34 eines a priori vereinigten Willens zu dem meinen mache. - Ursprünglich    
  35 etwas äußeres erwerben wäre anderen eigenmächtig (propria autoritate)    
         
     

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