Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 381

   
         
 

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  01 Weltwesen (Thiere oder leblose Materie) auch nicht über die Welt hinaus    
  02 von der man sich wohl einen Urheber denken kan dessen Wille aber nur    
  03 der ist jene Pflichten zu erfüllen und der ihrer Befolgung den gehörigen    
  04 Effect verschaffen kann ohne daß es besondere Pflichten gegen ihn gebe    
  05 denn die Achtung für das moralische Gesetz als sein Gebot ist nicht besondere    
  06 Pflicht sondern nur Verehrung dieses Gesetzes selbst    
         
  07 Nun ist die freye Willkühr einer Person entweder in Beziehung    
  08 auf sie selbst oder auf andere Menschen gerichtet der Zweck gleichfals    
  09 entweder auf sich oder in Beziehung auf Zwecke anderer gerichtet und so    
  10 könnte eine Eintheilung der Pflichten auf diese Verhältnisse gegründet    
  11 werden aber da die Verpflichteten immer Menschen sind so muß die    
  12 Eintheilung nicht nach diesem Unterschied der Person sondern sofern ihr    
  13 Verhältnis unter verschiedenen moralischen Gesetzen steht gemacht werden.    
         
  14 Analytisches Princip aller Pflicht: Handle so daß die Maxime in die    
  15 du deine Handlung aufnimmst zugleich allgemein gesetzgebend seyn könne.    
         
  16 Synthetisches: Nimm solche Handlungen in deine Maximen auf    
  17 die zugleich allgemein gesetzgebend seyn mithin als Pflicht betrachtet    
  18 werden können d. i. thue was du sollst aus Pflicht d. i. weil du sollst.    
         
  19 Beyde Principien sind Gesetze der Causalität aus Freyheit.    
  20 Das erste    
         
  21

Vierte Seite

   
         
  22 ist formal in Ansehung des nexus effectivi - - - der Persönlichkeit    
  23 (seiner selbst so wohl als Anderer). Das zweyte zugleich material in Ansehung    
  24 des nexus finalis, einen Zweck der zugleich jedermann als Zweck    
  25 zur Regel dienen könne. - Tugendlehre geht auf das letztere und steht    
  26 eigentlich nicht unter Gesetzen sondern macht sich selbst eine Maxime zum    
  27 Gesetz daher ist sie in Ansehung der Zwecke auch nicht strikt bestimmend    
  28 der Materie nach.    
         
  29 Die Pflicht Maximen anzunehmen die zur allgemeinen Gesetzgebung    
  30 taugen folgt nicht aus dem Rechte Anderer sondern diese fordern nur    
  31 Handlungen als officia. Auch nicht das Recht der Menschheit in unserer    
  32 Person in seine Maxime aufzunehmen denn diese (die Menschheit)    
  33 fordert nur Handlungen.    
         
  34 Alle Pflichten sind Gesetzgebend (oder enthalten Gesetzgebung) für    
  35 den Willen der Menschen (die intention in der sie handeln sollen) aber    
  36 nicht alle enthalten zugleich Bestimmung der Art wie und in welchem    
         
     

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