Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 380

   
         
 

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  01 ihrer gesetzlichen Form nach betrachtet werden. Die Materie der Willkühr    
  02 ist der Zweck weil aber die Gesetzmäßigkeit derselben der Form nach die    
  03 oberste Bedingung aller Verbindlichkeit ist wobey von jedem besonderen    
  04 Zweck abstrahirt werden kann (der Zweck mag seyn welcher er wolle)    
  05 mithin das Princip der Handlungen nach derselben unbedingt seyn    
  06 muß dagegen alle Zwecke als Wirkungen in Beziehung auf ihre Ursache    
  07 in der Sinnenwelt (die Willkühr) empirisch bedingt sind so wird die    
  08 erstere allein Gesetze d. i. Principien der genauen Bestimmung der    
  09 pflichtmäßigen Handlung ihrer Beschaffenheit und dem Grade nach    
  10 die zweyte aber blos Anmahnungen (admonitiones) enthalten welche    
  11 zwar unter einem Princip einer möglichen Gesetzgebung überhaupt    
  12 stehen aber nicht durch Gesetze selbst bestimmt werden d. i. sie werden    
  13 eine latitudinem haben.    
         
  14 Das oben genannte Princip der Verbindlichkeit zu Nehmung seiner    
  15 moralischen Maximen welche unsere Willkühr der Willkühr keines anderen    
  16 unterwirft und mithin äußerlich nicht gesetzgebend seyn kann mithin    
  17 ethisch ist wird also Pflichten gegen uns selbst (die daher nicht äußere    
  18 Rechtspflichten seyn können) aber sich doch als schlechterdings nothwendige    
  19 Pflichten in Ansehung des Rechts der Menschheit imgleichen    
  20 zufällige Pflichten aus dem Zwecke der Menschheit in unserer eigenen    
  21 Person oder auch zum Behuf der Zwecke der Menschen enthalten.    
         
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Dritte Seite

   
         
  23 Zuerst was ist Pflicht? - Diese Nöthigung ist entweder blos zu    
  24 einer Gattung von Handlungen (z. E. des Wohlwollens) so daß in Ansehung    
  25 einzelner Fälle Freyheit der Wahl so wohl der Art als des    
  26 Grades übrig gelassen wird oder die Handlung ist durch die Pflicht genau    
  27 bestimmt. Die letzte ist strikte Pflicht die erste nachsichtliche Pflicht.    
         
  28 Alle Pflichten binden die Willkühr an Bedingungen die die Vernunft    
  29 a priori categorisch vorschreibt und schränken sie ein entweder die Freyheit    
  30 oder den Zweck der Willkühr. Die erste sind strenge Pflichten die    
  31 anderen nachsichtliche.    
         
  32 Als Gesetze des Thun und Lassens welches auf Vernünftige Wesen    
  33 Einflus haben kann mithin sie etwas kan erhalten erlangen oder verlieren    
  34 machen können sie nur auf Handlungen der Menschen gegen Menschen    
  35 (uns selbst oder andere Menschen) gerichtet seyn nicht auf vernunftlose    
         
     

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