Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 385

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 Die Rechtslehre als Lehre strenger Pflichten (unter bestimmten    
  02 Gesetzen) ist entweder die Lehre des inneren oder äußeren Rechts, wodurch    
  03 a, entweder die Freyheit im inneren oder b. im äußeren Eingeschränkt    
  04 ist. Die erste gehört für sich selbst zur Ethik dem Inhalt nach    
  05 aber doch zur Moral überhaupt und also auch zum Recht als einschränkende    
  06 höchste Bedingung.    
         
  07

Dritte Seite

   
         
  08 Alle Pflichten gründen sich auf die Autorität eines Gesetzes. Die    
  09 Gesetzgebung ist aber entweder natürlich oder übernatürlich. - Beyde    
  10 werden entweder a posteriori durch Erfahrung oder a priori durch Vernunft    
  11 erkannt. Das Erkentnis seiner Pflichten als auf einer übernatürlichen    
  12 (welche doch zugleich auch natürlich seyn kann) Gesetzgebung gegründet    
  13 ist Religion d. i. Inbegrif der Pflichten aus dem göttlichen    
  14 Willen. Religionspflichten kann man a priori nicht erkennen aber wohl    
  15 daß natürliche Pflichten zugleich eine übernatürliche Gesetzgebung zum    
  16 Grunde haben können und da ist die Pflicht so zu verfahren als ob eine    
  17 solche moralische äußere Gesetzgebung sey nicht ein Beweis vom Daseyn    
  18 derselben auch nicht eine Pflicht ein solches Wesen zu glauben sondern    
  19 eine Pflicht diesem unvermeidlichen Ideal der Vernunft angemessen sich    
  20 zu verhalten.    
         
         
  21 Das Recht so fern es dem Unrecht entgegengesetzt ist betrift die    
  22 Handlung. Ein Recht ist die Nutzbarkeit eines Dinges so fern sie zu dem    
  23 Seinen von Jemandem gehören kann.    
         
  24 Lex permissiva ist das Gesetz wodurch etwas nach Naturgesetzen erlaubt    
  25 ist was nach civilgesetzen verboten ist z. B. sein eigener Richter in    
  26 Beleidigungen zu seyn oder Vielweiberey wenn nur ein Mann da ist    
  27 oder Raub wenn Gefahr zu verhungern eintritt (weil das Eigenthum    
  28 nur vermittelst des gemeinen Wesens und in demselben jemandem    
  29 gesichert werden kann wo    
         
         
  30 Die Sittenlehre (Ethik) ist die Lehre der Freyheit unter Gesetzen    
  31 entweder so fern die Vernunft sie blos uns zur Norm macht oder so fern    
  32 sie auch mit einer Gesetzgebenden Gewalt verbunden sind. Die erste enthält    
  33 blos die Regeln der Handlungen ohne Rücksicht auf ein physisches    
  34 Bedürfnis der Menschlichen Natur blos die Gesetze wie sie die Vernunft    
         
     

[ Seite 384 ] [ Seite 386 ] [ Inhaltsverzeichnis ]