Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 444

   
         
 

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  01 (Fortsetzung der Fußnote von Seite 443) des Christenthums mit der jüdischen Satzungslehre so fern diese für    
  02 göttliches Offenbahrungs=Gesetz von den Christen selbst anerkannt wird.    
  03 Der kluge Moses Mendelssohn wußte diesen wichtigen Fehler sehr wohl    
  04 gegen alle Versuche einer Judenbekehrung zu benutzen. Bis Gott sagte    
  05 er, eben so feyerlich und öffentlich als er vom Sinai unter Donner und    
  06 Blitz jenes Gesetz gab es auch aufheben wird (d. i. auf den Nimmertag)    
  07 hat kein Jude die Freyheit davon abzugehen. Eigentlich war dieses    
  08 wohl nur eine Retorsion und sollte so viel sagen als: legt ihr erst selbst    
  09 das Judenthum ab was ihr mit der Jesusreligion verwebt habt so werden    
  10 wir es auch unsererseits ablegen und somit euch gleiche Bürger in einem    
  11 weltlichen wie im geistlichen Staat seyn können.    
         
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Erste Seite

   
         
  13 Die oberste Eintheilung des Religionsglaubens überhaupt d. i. des    
  14 Glaubens an irgend eine übernatürliche Macht von deren Verehrung    
  15 unser Schiksal (Wohl oder Wehe) abhänge muß Rationale Eintheilung    
  16 d. i. nach Begriffen a priori (nicht empirisch) gemacht und kann nicht    
  17 empirisch seyn, weil der Begrif einer Religion ein practischer Vernunftbegrif    
  18 ist der also zugleich die Nothwendigkeit daß keine andere Glieder    
  19 der Eintheilung möglich sind bey sich führt    
         
  20 Nach diesem Grundsatze ist jener Glaube entweder Religion oder    
  21 Heydenthum. Religion ist er wenn für das wesentliche in diesem    
  22 Glauben die Moralität gehalten wird worauf alles Übrige desselben als    
  23 Endzweck gerichtet seyn müsse. Er ist aber Heydenthum wenn der    
  24 Glaube auch unabhängig von diesem Zweck für sich selbst als Religion    
  25 angesehen wird wenn entweder jener Glaube oder dieser Endzweck in    
  26 demselben garnicht angetroffen wird.    
         
  27 Der Religionsglaube ist nun entweder rein oder mit statutarischen    
  28 Glaubenslehren und Pflichten (die beyde nicht a priori von uns erkannt    
  29 werden können) vermengt. Der erste ist der allgemeine, der zweyte der    
  30 Kirchenglaube (ein allgemeiner Kirchenglaube weil er auf empirischen    
  31 Gründen beruhen und doch für jedermann als nothwendig gelten    
  32 müßte ist ein Wiederspruch; mithin kann nur der reine Religionsglaube    
  33 allgemein seyn). Der Kirchenglaube der seine statutarische Glaubenslehren    
  34 und Pflichten als göttliche Offenbarung für Religionsstücke ausgiebt    
  35 hat also eine gewisse Beymischung vom Heydenthum und geht ganz    
         
     

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