Kant: AA IV, Kritik der reinen Vernunft ... , Seite 062

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 betrachtet. Der hypothetische Satz: wenn eine vollkommene Gerechtigkeit      
  02 da ist, so wird der beharrlich Böse bestraft, enthält eigentlich      
  03 das Verhältniß zweier Sätze: es ist eine vollkommene Gerechtigkeit da,      
  04 und: der beharrlich Böse wird bestraft. Ob beide dieser Sätze an sich      
  05 wahr seien, bleibt hier unausgemacht. Es ist nur die Consequenz, die durch      
  06 dieses Urtheil gedacht wird. Endlich enthält das disjunctive Urtheil ein      
  07 Verhältniß zweier oder mehrerer Sätze gegen einander, aber nicht der Abfolge,      
  08 sondern der logischen Entgegensetzung, so fern die Sphäre des einen      
  09 die des andern ausschließt, aber doch zugleich der Gemeinschaft, in so fern      
  10 sie zusammen die Sphäre der eigentlichen Erkenntniß ausfüllen, also ein      
  11 Verhältniß der Theile der Sphäre eines Erkenntnisses, da die Sphäre      
  12 eines jeden Theils ein Ergänzungsstück der Sphäre des andern zu dem      
  13 ganzen Inbegriff der eingetheilten Erkenntniß ist; z. E. die Welt ist entweder      
  14 durch einen blinden Zufall da, oder durch innre Nothwendigkeit,      
  15 oder durch eine äußere Ursache. Jeder dieser Sätze nimmt einen Theil      
  16 der Sphäre des möglichen Erkenntnisses über das Dasein einer Welt überhaupt      
  17 ein, alle zusammen die ganze Sphäre. Das Erkenntniß aus einer      
  18 dieser Sphären wegnehmen, heißt, sie in eine der übrigen setzen, und dagegen      
  19 sie in eine Sphäre setzen, heißt, sie aus den übrigen wegnehmen.      
  20 Es ist also in einem disjunctiven Urtheile eine gewisse Gemeinschaft der      
  21 Erkenntnisse, die darin besteht, daß sie sich wechselseitig einander ausschließen,      
  22 aber dadurch doch im Ganzen die wahre Erkenntniß bestimmen,      
  23 indem sie zusammengenommen den ganzen Inhalt einer einzigen gegebenen      
  24 Erkenntniß ausmachen. Und dieses ist es auch nur, was ich des      
  25 folgenden wegen hiebei anzumerken nöthig finde.      
           
  26 4. Die Modalität der Urtheile ist eine ganz besondere Function derselben,      
  27 die das Unterscheidende an sich hat, daß sie nichts zum Inhalte      
  28 des Urtheils beiträgt (denn außer Größe, Qualität und Verhältniß ist      
  29 nichts mehr, was den Inhalt eines Urtheils ausmachte), sondern nur den      
  30 Wert der Copula in Beziehung auf das Denken überhaupt angeht.      
  31 Problematische Urtheile sind solche, wo man das Bejahen oder Verneinen      
  32 als blos möglich (beliebig) annimmt; assertorische, da es als      
  33 wirklich (wahr) betrachtet wird; apodiktische, in denen man es als      
  34 nothwendig ansieht*). So sind die beiden Urtheile, deren Verhältniß      
           
    *) Gleich als wenn das Denken im ersten Fall eine Function des Verstandes, im zweiten der Urtheilskraft, im dritten der Vernunft wäre; eine Bemerkung, die erst in der Folge ihre Aufklärung erwartet.      
           
     

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