Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 464

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 nie gebessert werden könnte; welches mit der Idee eines Menschen,      
  02 der als solcher (als moralisches Wesen) nie alle Anlage zum Guten      
  03 einbüßen kann, unvereinbar ist.      
           
  04
§ 40.
     
           
  05 Die Achtung vor dem Gesetze, welche subjectiv als moralisches Gefühl      
  06 bezeichnet wird, ist mit dem Bewußtsein seiner Pflicht einerlei. Eben      
  07 darum ist auch die Bezeigung der Achtung vor dem Menschen als moralischen      
  08 (seine Pflicht höchstschätzenden) Wesen selbst eine Pflicht, die Andere      
  09 gegen ihn haben, und ein Recht, worauf er den Anspruch nicht aufgeben      
  10 kann. - Man nennt diesen Anspruch Ehrliebe, deren Phänomen      
  11 im äußeren Betragen Ehrbarkeit ( honestas externa ), der Verstoß dawider      
  12 aber Skandal heißt: ein Beispiel der Nichtachtung derselben, das      
  13 Nachfolge bewirken dürfte, welches zu geben zwar höchst pflichtwidrig,      
  14 aber am blos Widersinnischen ( paradoxon ), sonst an sich Guten zu nehmen,      
  15 ein Wahn (da man das Nichtgebräuchliche auch für nicht erlaubt      
  16 hält), ein der Tugend gefährlicher und verderblicher Fehler ist. - Denn      
  17 die schuldige Achtung für andere ein Beispiel gebende Menschen kann nicht      
  18 bis zur blinden Nachahmung (da der Gebrauch, mos , zur Würde eines      
  19 Gesetzes erhoben wird) ausarten; als welche Tyrannei der Volkssitte der      
  20 Pflicht des Menschen gegen sich selbst zuwider sein würde.      
           
  21
§ 41.
     
           
  22 Die Unterlassung der bloßen Liebespflichten ist Untugend ( peccatum ).      
  23 Aber die Unterlassung der Pflicht, die aus der schuldigen Achtung      
  24 für jeden Menschen überhaupt hervorgeht, ist Laster ( vitium ). Denn      
  25 durch die Verabsäumung der ersteren wird kein Mensch beleidigt; durch      
  26 die Unterlassung aber der zweiten geschieht dem Menschen Abbruch in      
  27 Ansehung seines gesetzmäßigen Anspruchs. - Die erstere Übertretung ist      
  28 das Pflichtwidrige des Widerspiels ( contrarie oppositum virtutis ).      
  29 Was aber nicht allein keine moralische Zuthat ist, sondern sogar den      
  30 Werth derjenigen, die sonst dem Subject zu Gute kommen würde, aufhebt,      
  31 ist Laster.      
           
  32 Eben darum werden auch die Pflichten gegen den Nebenmenschen      
  33 aus der ihm gebührenden Achtung nur negativ ausgedrückt, d. i. diese      
           
     

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