Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 295

   
         
 

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  01 nämlich abgezogen von allen empirischen Verhältnissen betrachtet wird    
  02 zu ersehen. Ein Gegenstand ist in meiner Gewalt (object meiner Willkühr)    
  03 und in der Gewalt keines andern. Ich will Gebrauch von demselben blos    
  04 für mich machen und andere davon ausschließen. Daran hindert mich    
  05 nicht das Gesetz der Freyheit von jederman sondern ist vielmehr in jener    
  06 Befugnis zu Grunde gelegt. Also bin ich in dem Verhältnisse zu ihr sie    
  07 als das Meine zu haben.    
         
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LBl E 42 R II 156-163

   
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Jus in re

   
         
  11 Ist das Recht gegen einen jeden Besitzer derselben. Wodurch habe    
  12 ich aber ein Recht gegen eine Person? Dadurch, daß er sich mir wozu    
  13 verbindlich gemacht hat mithin wegen einer That derselben. - Ich kan    
  14 aber kein Recht gegen einen jeden Andern wegen seines Besitzes einer    
  15 Sache haben als weil sich ein jeder wegen des Besitzes der Sachen überhaupt    
  16 verbindlich gemacht hat dadurch ein jeder als in Mitbesitz aller    
  17 Sachen betrachtet die in irgend eines Besitz gebracht sind gleichsam durch    
  18 den gemeinschaftlichen Willen dem alle Sachen die in jemandes Gewalt    
  19 kommen können unterworfen sind.    
         
  20 Physisch etwas zu gebrauchen ist mir nicht anders möglich als so    
  21 fern ich es besitze. Wenn ich aber etwas doch befugt seyn soll zu gebrauchen    
  22 in wessen Besitz dieses auch sey so müssen ich und alle andere    
  23 in einem nicht physischen Besitze nach Gesetzen der Freyheit gedacht    
  24 werden wodurch ich anderer Freyheit auf die Bedingung der Einstimmung    
  25 mit der meinigen einschränke. Nun ist nothwendig und zwar nach Freyheitsgesetzen    
  26 daß jede brauchbare Sache muß Eigenthum werden können    
  27 mithin sie in dem intellectuellen Besitz eines jeden sey wo nur der in dessen    
  28 Gewalt sie sensitiv ist andere einschränkt durch seine Freyheit freylich also    
  29 nur so weit sie mit ihr verknüpft ist so daß ihre Veränderung zugleich    
  30 seine Veränderung ist. Ist der Anfang des Besitzes keine Veränderung    
  31 der Freyheit anderer u. umgekehrt ist der Gebrauch anderer keine Veränderung    
  32 der Freyheit des erstern so besitzt jener etwas ausschließlich.    
         
  33 Analytischer Grundsatz daß die Freyheit eines jeden äußerlich    
  34 so ausgeübt werde daß sie mit jedermans Freyheit im Gebrauch des    
  35 Brauchbaren zusammen bestehen kann.    
         
         
     

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